§ 23 Übertragung von Zahlungsansprüchen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSV%202015/23#abs-1 (1) Die Übertragung von Zahlungsansprüchen haben der Übertragende sowie der Übernehmer der Landesstelle innerhalb eines Monats nach der Übertragung nach Maßgabe des Absatzes 4 zu melden. Wird die Übertragung eines Zahlungsanspruchs erst nach dem in § 7 Absatz 1 in Verbindung mit den Artikeln 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 vorgesehenen Schlusstermin für die Einreichung des Sammelantrags eines Kalenderjahres gemeldet, so berücksichtigt die Landesstelle diesen Zahlungsanspruch bei der Entscheidung über den Antrag in Bezug auf die Stützungsregelungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 für dieses Jahr nicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSV%202015/23#abs-2 (2) Wer einen Zahlungsanspruch übernehmen will, ist, soweit er noch nicht über eine Betriebsnummer im Sinne des § 17 verfügt, verpflichtet, sich vor der Übertragung als Betriebsinhaber bei der Landesstelle registrieren zu lassen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSV%202015/23#abs-3 (3) Für die Überprüfung, ob der Übernehmer nach Maßgabe des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt ist, wird der Sammelantrag des Übernehmers für das Jahr der Übernahme zugrunde gelegt. Soweit der Übernehmer für das betreffende Jahr keinen Sammelantrag gestellt hat oder stellt, hat er innerhalb eines Monats nach der Übertragung Angaben zu Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 schriftlich mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSV%202015/23#abs-3a (3a) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSV%202015/23#abs-4 (4) Die Meldung nach Absatz 1 muss folgende Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/InVeKoSV%202015/23#abs-5 (5) Die auf Grund einer Meldung nach Absatz 1 erfolgte Registrierung der Übertragung der Zahlungsansprüche in einem Register im Sinne des Artikels 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist keine Entscheidung der Landesstelle über die Wirksamkeit der Übertragung nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 23 InVeKoSV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Rostock, 15.05.2018 – 14 W XV 3/18
- OVG Niedersachsen, 30.06.2016 – 10 ME 35/16Zitiert von 13
- VG Magdeburg, 06.03.2014 – 3 A 130/12Zitiert von 1
- VG Magdeburg, 06.03.2014 – 3 A 131/12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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13.10.2016 Ausfertigung
§ 23 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I 2387)
BGBl. 2016 I S. 2387
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